Mündliche Frage von Herrn Björn Klinkenberg an Minister Freches
Zum Denkmalschutz
Regierungskontrollsitzung des Ausschusses II vom 14.04.2026
Mit der Unterschutzstellung der Kapelle Caterina von Siena in Astenet vor rund einem Jahr hat die Deutschsprachige Gemeinschaft einmal mehr ein Zeichen für den Erhalt ihres kulturellen Erbes gesetzt. Solche Entscheidungen sind wichtig, denn sie tragen dazu bei, identitätsstiftende Orte für kommende Generationen zu bewahren und das historische sowie architektonische Erbe unserer Region sichtbar zu machen.
Gleichzeitig ist Denkmalschutz weit mehr als eine symbolische Anerkennung. Jede Unterschutzstellung bringt sowohl für den Eigentümer als auch für die DG langfristige Verpflich-tungen mit sich – sei es in Bezug auf den Unterhalt, die Restaurierung, die Nutzung oder die Begleitung der Eigentümer und lokalen Akteure. Gerade in Zeiten knapper öffentlicher Mittel und wachsender finanzieller Herausforderungen stellt sich daher umso mehr die Frage nach klaren Prioritäten und einer nachhaltigen Gesamtstrategie.
Hinzu kommt, dass viele Gemeinden, Vereine und private Eigentümer bereits heute mit steigenden Kosten und administrativen Anforderungen konfrontiert sind. In diesem Spannungsfeld muss Denkmalschutz so gestaltet werden, dass er nicht als zusätzliche Belastung wahrgenommen wird, sondern tatsächlich einen Mehrwert für die lokale Entwicklung und das kulturelle Leben schafft.
Vor diesem Hintergrund frage ich Sie:
- Nach welchen klaren Kriterien entscheidet die Regierung heute über neue Unterschutzstellungen?
- Wie stellen Sie sicher, dass mit jeder zusätzlichen Einstufung auch die notwendigen finanziellen Mittel langfristig abgesichert sind?
- Wie werden Eigentümer konkret begleitet, damit Denkmalschutz nicht zur Belastung, sondern zu einer echten Chance wird?
Antwort des Ministers:
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, liebe Kolleginnen und Kollegen, zur ersten Frage kann ich Ihnen Folgendes darlegen: Die Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Denkmals, Ensembles oder einer historischen Kulturlandschaft folgt in der Deutschsprachigen Gemeinschaft einem klar geregelten Verfahren. Ein Vorschlag kann dabei sowohl von der Regierung als auch von der Denkmalschutzkommission, vom Gemeindekollegium – wie etwa bei der Burg St. Vith – oder vom Eigentümer selbst ausgehen, wie beispielsweise im Falle der von Ihnen erwähnten Kapelle Caterina von Siena.
Das Verfahren gliedert sich in drei Phasen: In einer ersten Phase wird die Unterschutzstellung vorgeschlagen. Der Antrag kann, wie erwähnt, vom Eigentümer selbst oder von den genannten Institutionen eingebracht werden. Erfolgt der Vorschlag nicht durch den Eigentümer, wird in der Regel eine Ortsbesichtigung durchgeführt und ein Bericht erstellt. Auch wenn eine Besichtigung verweigert wird, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Denkmalschutzkommission gibt – sofern sie den Vorschlag nicht selbst eingebracht hat – innerhalb von 30 Tagen eine Stellungnahme ab. Grundlage des Dossiers sind insbesondere die Begründung der Schutzwürdigkeit, eine Beschreibung des Objekts, seine Lage im Kataster sowie aktuelle Fotos.
In der zweiten Phase entscheidet die Regierung innerhalb von zwölf Monaten über die vorläufige Unterschutzstellung. Mit diesem Beschluss gilt das Objekt bereits als geschützt. Der Eigentümer ist verpflichtet, Mieter oder Bewohner entsprechend zu informieren. Wird kein vorläufiger Schutz gewährt, werden Eigentümer und Gemeinde schriftlich benachrichtigt. Ein regulärer Zuschuss ist hier noch nicht möglich, außer in dringenden Fällen.
In einer dritten Phase erfolgt die endgültige Unterschutzstellung. Eigentümer, Gemeinde und Provinz können innerhalb von 60 Tagen Stellung nehmen, und auch die Öffentlichkeit wird durch die Gemeinde eingebunden. Nach Prüfung aller Rückmeldungen entscheidet die Regierung innerhalb von zwölf Monaten endgültig. Der Beschluss ist rechtsverbindlich, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und das Objekt wird in das entsprechende Register eingetragen. Erfolgt keine Entscheidung, wird das Verfahren eingestellt.
Maßgeblich für die Einstufung ist die gesetzliche Definition gemäß dem Dekret vom 23. Juni 2008. Ein Objekt muss demnach von allgemeinem Interesse sein – etwa aufgrund seines archäologischen, historischen, künstlerischen, kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes.
Konkret bedeutet das: Ein Denkmal muss weder besonders alt noch besonders „schön“ sein. Entscheidend sind vielmehr Kriterien wie der architektonische und bauliche Wert, der Erhaltungszustand der Originalsubstanz, der Erinnerungs- und Seltenheitswert, die Beispielhaftigkeit sowie die besondere Bedeutung für die jeweilige Region.
Nun komme ich zu ihrer zweiten Frage: Die Deutschsprachige Gemeinschaft erhält von der Wallonischen Region für die Umsetzung ihrer Zuständigkeit im Bereich Denkmalschutz und Archäologie eine jährliche Dotation in Höhe von ca. 2,8 Mio Euro. Diese Dotation dient also ebenfalls dazu, Restaurierungen an Denkmälern zu bezuschussen.
Bauliche Veränderungsarbeiten, Unterhaltsarbeiten oder Veränderungen des Erscheinungsbildes an einem vorläufig oder endgültig geschützten Gut sind genehmigungspflichtig. In der Regel wird die Verwaltung frühzeitig über anstehende Arbeiten und benötigte Zuschüsse informiert, sodass diese im Haushalt eingeplant werden können.
Die Deutschsprachige Gemeinschaft unterstützt die Denkmalpflege durch gezielte Zuschüsse, um Eigentümer bei der Erhaltung ihrer Gebäude zu entlasten und insbesondere Mehrkosten auszugleichen, die durch den Denkmalschutz entstehen können. Private Eigentümer und Unternehmen erhalten dabei bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten, mit einer Obergrenze von 100.000 Euro. Ein Antrag ist in der Regel alle zwei Jahre möglich, außer es handelt sich um dringende Maßnahmen zur Sicherung des Denkmals. Öffentliche Einrichtungen wie Gemeinden oder Kirchenfabriken können mit bis zu 60 Prozent gefördert werden. Dieser höhere Satz erklärt sich durch die öffentliche Nutzung der Gebäude; zudem können lokale Behörden im Rahmen des Infrastrukturdekrets ebenfalls eine Förderung von 60 Prozent erhalten. In allen Fällen ist ein Antrag erforderlich, wobei das Verfahren für öffentliche Träger aufgrund der höheren Investitionen umfangreicher ist. Voraussetzung für die Förderzusage ist eine erteilte Denkmalschutzgenehmigung. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine Kontrolle, bevor die Mittel ausgezahlt werden.
Der Schwerpunkt der Förderung durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, und damit komme ich zu Ihrer dritten Frage, liegt auf vorbeugenden Maßnahmen. Zuschüsse für Unterhaltsarbeiten unterstützen Eigentümer ebenfalls finanziell beim Unterhalt ihrer Denkmäler, und ermutigen sie, Arbeiten frühzeitig durchzuführen, um langfristig Schäden zu vermeiden oder hinauszuzögern, die kostspielige Restaurierungsmaßnahmen zur Erhaltung der ursprünglichen Struktur erfordern würden. Darüber hinaus ermöglichen Gebäudezustandsberichte, die nach und nach auf Initiative der Verwaltung für alle Denkmäler erstellt werden, den Eigentümern, sich über den aktuellen Zustand ihres Denkmals zu informieren, um die notwendigen künftigen Arbeiten besser planen zu können. Der Fachbereich Kultur ist zudem Ansprechpartner und Berater für Eigentümer, Architekten, Bauämter oder Interessierte für alle Anliegen zum Thema Denkmalpflege und Denkmalschutz.
Abschließend möchte ich betonen, dass der Denkmalschutz einer wichtigen Funktion nachkommt in unserer Gemeinschaft. Er trägt dazu bei, unsere Geschichte sichtbar und erlebbar zu bewahren und zugleich den Respekt vor dem handwerklichen Können früherer Generationen zu stärken. Gleichzeitig ist es uns ein wichtiges Anliegen, die Menschen, die in einem Denkmal leben oder Verantwortung dafür tragen, nicht allein zu lassen. Wir wollen sie aktiv begleiten, beraten und unterstützen, damit Denkmalschutz nicht als Belastung empfunden wird, sondern als gemeinsame Aufgabe und echte Chance verstanden werden kann.

