Mündliche Frage von Frau Kirsten Neycken-Bartholemy an Minister Franssen
Zur Ausbildung zum Kindergartenassistenten
Regierungskontrollsitzung des Ausschusses III vom 28.11.2024
Um die Ausbildung, „Weiterbildung als Betreuer für Kindergemeinschaften“ kurz „Kindergartenassistenten“ absolvieren zu können, müssen Studierende oder Auszubildende zeitgleich Pflichtpraktika absolvieren. Bisher sind dafür nur Personen zugelassen, die vorher während eines Jahres den Kindergartenhelfer absolviert haben, also junge Schulabgänger. Erwachsene berufstätige Personen, welche an der Ausbildung interessiert sind, haben diese Möglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht, es sei denn sie würden ihren Arbeitsplatz aufgeben und kein Einkommen mehr beziehen. Dies hat zur Folge, dass interessierte, fähige Personen diesen Beruf nicht erlernen können. Im Sinne des lebenslangen Lernens sollte es jedem ermöglicht werden, gleich welchen Alters eine Ausbildung auch in der Abendschule in diesem Bereich beginnen zu können. Vor allem, wenn man sich aufgrund äußerer Zwänge, beispielsweise familiär oder krankheitsbedingt umorientieren muss und zugleich auf ein Einkommen angewiesen ist. Zur Verbesserung dieser Situation möchte ich ihnen folgende Frage stellen:
Dazu meine Frage:
- Wie stehen Sie zu der Möglichkeit, eine berufsbegleitende Ausbildung auch in der abendlichen Erwachsenenbildung anzusiedeln, damit berufstätige Personen die Chance zur Erlangung des Diploms zum Kindergartenassistenten/ Kindergartenassistentin erlangen?
Einschalten! Kirstens Frage in der öffentlichen Sitzung von Ausschuss III
Antwort des Ministers:
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
sehr geehrte Frau Neycken-Bartholemy,
ich möchte zuerst betonen, dass es zurzeit keine direkte Ausbildung zum Kindergartenassistent gibt. Allerdings führen verschiedene Wege dazu, dass man das Amt des Kindergartenassistenten im Rahmen eines erforderlichen Befähigungsnachweises bekleiden kann.
A. Zwei dieser Wege stehen aktuell Erwachsenen offen:
1) Die Ausbildungen an der KPVDB, die jeweils einen Befähigungsnachweis darstellen: das Zertifikat als Kinderbetreuer oder als Familien- und Seniorenhelfer und Pflegehelfer von der KPVDB oder ein von der Regierung als gleichwertig anerkannter
Nachweis;
2) Die ausgestellte Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung zum Kindergartenhelfer (= Grundkurs) oder ein von der Regierung als gleichwertig anerkannter Nachweis. Dies jeweils ergänzt um einen Nachweis über das Absolvieren einer von der Re-gierung anerkannten und mindestens 120 Stunden umfassenden Weiterbildung im Bereich Kinderbetreuung (= Aufbaukurs, welcher am RSI organisiert wird.)
B. Andere Titelbedingungen, die im Rahmen der schulischen Bildung an einer Sekundarschule erreicht werden können, sind:
- Technisches Abitur in der Studienrichtung Erzieher
- Berufsbildendes Abitur in der Studienrichtung Betreuung für Kindergemeinschaften
- Berufsbildendes Abitur in der Studienrichtung Familienhilfe
- Abitur in der Studienrichtung Kinderpfleger
- Brevet Kinderpfleger
- Berufsbildendes Abitur in der Studienrichtung Kinderpflege
- In Ermangelung eines Bewerbers, der im Besitz eines der oben erwähnten angeführten Befähigungsnachweises ist, gilt das Diplom des Kindergärtners als erforderlicher Befähigungsnachweis
Die Ausbildung zum Familien- und Pflegehelfer der KPVDB ist nicht berufsbegleitend, weil Praktikumsstunden absolviert werden müssen, und das natürlich tagsüber. Zudem handelt es sich um ein Gemeinschaftsprojekt mit der Familienhilfe und dem Arbeitsamt der Deutsch-sprachigen Gemeinschaft und richtet sich an Arbeitssuchende, d.h. solche Menschen, die tagsüber Möglichkeiten haben eine Umschulung zu belegen.
Der bereits genehmigte Aufbaukurs für die Theoriemodule der Weiterbildung “Kinderbetreuung” am RSI zu 120 Stunden findet tatsächlich montagsabends von 17:45 Uhr bis 20:15 Uhr während eines Jahres statt. Zurzeit werden hierfür die Kindergartenhelfer-Absolventen und die Personen, die bereits als Kindergartenassistenten arbeiten und einer Nachqualifizierung bedürfen, zugelassen. Teil dieses Aufbaukurses ist eine einwöchige Hospitation in den Osterferien.
Abschließend möchte ich betonen, dass Praktika im schulischen Bereich immer nur zu Schul-, AuBe-, oder Ferienanimation-Zeiten absolviert werden können – anders sind Praxisphasen, in denen Kinder involviert sind, nicht machbar.
Inwieweit es eine Nachfrage für den Grundkurs in der Abendschule gibt, muss geprüft wer-den.