Mündliche Frage von Frau Kirsten Neycken-Bartholemy an Frau Ministerin Lydia Klinkenberg
Zu den Umschulungsmöglichkeiten im Pflegebereich
Regierungskontrollsitzung des Ausschusses III vom 14.03.2024
Eine ausgebildete Hebamme, welche aus unterschiedlichen Gründen als Krankenpflegerin arbeiten möchte, muss dafür ein einjähriges Tagesstudium absolvieren.
Neben der Arbeit ist eine solche Umschulung demnach nicht möglich. Die Betroffenen müssten ihre Tätigkeit aufgeben und einen Lohnausfall in Kauf nehmen. Diese Tatsache würde bestimmt einige Kandidaten von einer Umschulung abhalten und im Zweifelsfall dafür sorgen, dass eine Person weniger im Pflegebereich arbeitet.
Da es auch in der DG nicht zu viel Pflegepersonal gibt, wäre es vielleicht sinnvoll, über Alternativen nachzudenken, die es den Interessenten ermöglichen, nebenberuflich eine Umschulung zu absolvieren.
Hierzu meine Fragen an Sie, werte Frau Ministerin:
- Welche Möglichkeiten sehen Sie, um Personal des Pflegebereichs Umschulungen innerhalb desselben Bereichs zu erleichtern?
- Könnten beispielsweise zertifizierende Weiterbildungen als Blockunterrichte angeboten werden?
- Oder könnte das Angebot als Abendunterricht organisiert werden?
Antwort der Ministerin:
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
gemäß Artikel 45 §2 des Koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe dürfen Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom vor dem 1. Oktober 2018 erhalten haben, von Rechts wegen die Krankenpflege unter denselben Bedingungen ausüben wie Inhaber der Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers.
Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom nach dem 1. Oktober 2018 erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die fachlichen Krankenpflegeleistungen sowie die zur Krankenpflege gehörenden ihnen anvertrauten medizinischen Handlungen im Bereich der Geburtshilfe, Fruchtbarkeitsbehandlung, Gynäkologie und Neonatalogie verrichten. Er oder sie darf zudem von Rechts wegen die Impfung von Kleinkindern bis zum Alter von 2,5 Jahren unter den per Königlichem Erlass festgelegten Bedingungen durchführen.
Einige Hochschulen organisieren ihre Studienprogramme dahingehend, dass angehende Hebammen nach dem ersten Studienjahr die erforderlichen Kompetenzen zum Erhalt einer Berufszulassung als Pflegehelfer in Anwendung von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c) Nummer 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer gewährt werden kann – so wie es übrigens auch für die Krankenpflegestudenten im Bachelorstudium und im ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterrichts der AHS der Fall ist.
In Flandern werden „Bachelor-nach-Bachelor“-Studiengänge für diplomierte Hebammen angeboten, damit diese nach erfolgreichem Abschluss eine Berufszulassung als Krankenpfleger erhalten können. Diese Vollzeitstudiengänge haben einen Studienumfang von 120 ECTS und eine Studiendauer von zwei Jahren.
Da sich alle Hebammen bis vor fünfeinhalb Jahren als Krankenpfleger registrieren lassen konnten und auch die seit 2018 diplomierten Hebammen einige zuvor genannte krankenpflegerische Tätigkeiten ausüben dürfen, besteht bislang bei der Autonome Hochschule Ostbelgien keine Nachfrage zu einem solchen Brückenstudium für Hebammen. Die AHS steht neuen Ausbildungen jedoch grundsätzlich offen gegenüber, insbesondere wenn es – wie beispielsweise im Bereich der Sozialarbeit – eine nachweisliche Nachfrage des Sektors gibt. Eine entsprechende Nachfrage im Bereich der Weiterqualifizierung von Hebammen zu Krankenpflegern ist bislang weder bei der AHS oder der KPVDB noch in der Verwaltung oder in meinem Kabinett eingegangen, sodass ich im Sinne eines möglichst effizienten Einsatzes der Ressourcen aktuell keinen Bedarf sehe, dieses Brückenstudium zu organisieren.
Selbstverständlich bin ich bereit, die Situation bei Nachfrage neu zu bewerten.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.