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Werthplatz

Mündliche Frage von Frau Kirsten Neycken-Bartholemy an Ministerpräsident Herrn Oliver Paasch

Zum Werthplatz

Regierungskontrollsitzung des Ausschusses I vom 09.09.2024

BRF und GrenzEcho berichteten diese Woche ausführlich über das Eupener Stadtratsthema: dem Werthplatz.

Beim BRF veranlasste die Zukunft des Werthplatzes den Redakteur sogar zu einem Meinungsbeitrag und titelte: “Mehr Wertschätzung für den Werthplatz”. Auch meiner Meinung nach verdient einer der schönsten Plätze in Eupen mehr Wertschätzung.

Erinnern die Patrizierhäuser, wie das Haus Werthplatz 5-7-9, Haus Mennicken oder das Tonnar-Haus an den Reichtum der Tuchmacherzeit. Auch ansässig, das älteste Kirchengebäude der Stadt: Die Werthkapelle. Und nicht zuletzt das Kriegerdenkmal, welches an die wechselhafte Geschichte der Stadt erinnert.

Seit Jahrzehnten zerbrechen sich die Stadtverantwortlichen aller Parteien den Kopf darüber, wie man diesen Platz wieder aufwerten und zu altem Glanz verhelfen könnte. Mehrere Raumplaner und Architekten haben in der Vergangenheit viele tolle Ideen ausgearbeitet.

Aber machen wir uns nichts vor, nicht die Ideen, sondern die enormen finanziellen Anstrengungen, die von einer Stadt allein nicht gestemmt werden können, sind das Problem.

Mit der Übertragung der Raumordnung hat die DG die Autonomie erhalten, neue Instrumente zu entwickeln, um Standortpolitik betreiben zu können.

Ihr Vorgänger, Antonios Antoniadis, hat dem Parlament bei der Anpassung des Raumordnungsdekretes, das am 21. November 2022 verabschiedet wurde, einen Vorschlag unterbreitet, wie Projekte von “überregionaler Bedeutung” wie der Werthplatz zu einem
höheren Prozentsatz von der Regierung bezuschusst werden könnten. Durch diese Reform hat die Regierung, zumindest vom Prinzip her, die Möglichkeit, einer Förderung von bis zu 90 % der annehmbaren Kosten zuzusagen.

Meine Fragen lauten demnach:

  • Wie steht die Regierung einem solchen Projekt gegenüber?
  • Sehen die Handlungsspielräume der Regierung eine Finanzierung in Höhe von 90 % der Kosten vor?
  • Welches Budget hat die Regierung für derartige außergewöhnliche Projekte in der Finanzplanung vorgesehen?

Einschalten! Kirstens Frage in der öffentlichen Sitzung von Ausschuss I
Öffentliche Sitzung von Ausschuss I – Montag, 09. September 2024

Die Antwort des Ministerpräsidenten:

Parallel zum Raumordnungsdekret wurde am 21.11.2022 das Infrastrukturdekret angepasst. Artikel 44.4 des Dekrets legt seither fest:
[Art. 44.4 – Zuschusssatz für besondere Sanierungsvorhaben

In Abweichung von Artikel 16 kann die Regierung den Zuschusssatz für besondere, innerhalb [eines gemäß Artikel D.II.57.4 §5 des Wallonischen Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung festgelegten Areals][2] gelegene Infrastrukturvorhaben mit gemeindeübergreifender Ausstrahlung erhöhen.

Die Regierung legt die Modalitäten der Auswahl dieser Vorhaben und die dazu anzuwendenden Qualitätskriterien fest.][3]

Artikel 44.6 desselben Dekrets legt des Weiteren fest, dass der entsprechenden Zuschusszusage ein zwischen der Regierung und dem Antragsteller abgeschlossenes Abkommen beigefügt werden muss.

Das Abkommen beinhaltet mindestens die Beschreibung, die Modalitäten und die Ausführungsfristen für die Handlungen und Arbeiten sowie die Bedingungen für die Gewährung, die Kontrolle und die Rückzahlung des Zuschusses.

Diese Bestimmungen könnten gegebenenfalls für eine Neugestaltung des Werthplatzes herangezogen werden.

Den Wunsch, den Werthplatz aufzuwerten, kann ich sehr gut verstehen, er ist ja nicht erst seit gestern hörbar, sondern bereits seit Jahrzehnten.

Ich bin der Meinung, dass eine Aufwertung notwendig ist. Und ich schließe nicht aus, dass wir hierfür entsprechende Zuschüsse gewähren.

Der Werthplatz hat sehr viel Potenzial, das bislang unzureichend genutzt wird.

Aber Sie werden mir zustimmen, dass die Initiative zur Aufwertung des Werthplatzes von der Gemeinde/Stadt ausgehen muss.

Wir können keine Kosten einschätzen, solange kein Projekt vorgelegt wurde. Ich bin sehr gerne bereit, nach den Kommunalwahlen entsprechende Gespräche mit den Verantwortlichen der Stadt zu führen.

[2] abgeändert D. 14.12.23, Art. 112 – Inkraft: 01.01.24
[3] Art. 44.4 eingefügt D. 21.11.22, Art. 240 – Inkraft: 01.02.23